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  Maximilian Bähring
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15.04.2012

Pet A-17-99-1030-021771

Neureglung des § 1626a BGB

BVerfG-Urteil 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010
nach EGMR-Urteil 22028/04 vom 03.12.2009
seit über 2 (in Worten: zwei) Jahren überfällig

§ 1626a BGB gemeinsames Sorgerecht unverheirateter

1. Unverheiratete haben Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.

2. Väter - und nur diese, denn sie wissen im Zweifelsfall nichts von ihrem "Vaterglück" -
können gegenüber Jugendamt oder Gericht eine formlose - Erklärung abgeben so Sie die gemeinsame Sorge nicht ausüben wollen.

Im Unterhaltsrecht sind zudem Regelungen zu finden nach denen Väter, welche die Erziehung mittels geteiltem Sorgerecht zeitanteilig übernehmen wollen - die Bereitschaft, nicht was die Mütter und deren Anwälte in der Realität zu verhindern wissen, zählt - aufgrund dieser Bereitschaft zur Eigenleistung der Erziehung von Unterhaltspflichten als Verdienstausfall- entschädigung für mütterliche Fremdleistung vollständig zu befreien sind.

Ist das Kind 3½ Tage die Woche bei mir und wird versorgt, wozu soll ich der Ex Verdienstausfall für Erziehungsarbeit/-zeit zahlen. Wenn ich schon "Personal" bezahle soll, dann bezahle ich welches das nicht zickt und mit dem ich nicht herumstreiten muß. Also keinen arbeitsrechtlichen Vorteil allein dafür irgendwannmal miteinander "geschnaggserlt" zu haben.

Hinsichtlich Steuern und Abgaben sind biologische Väter Ehemännern voll- ständig gleichzustellen. Das in der Diskussion sogenannte "Elternsplitting".

Grûß

MAXIMILIAN BÄHRING
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