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http://take-ca.re
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Aus außerehelicher eheähnlicher Lebenspartnerschaft geht ein gemeinsames
Kind hervor. Kindes-mutter ist Mitglied einer pseudomedizinischen Sekte
("Reiki") der Großmutter die "Heilen durch Hand-auflegen" betreibt.
(http://reiki-direkt.de/huessner/ oder http://take-ca.re/huessner/) Vater
will nicht daß das Kind im Sinne der Sekte erzogen wird. Mutter verweigert
Sorgerechtserklärung für das Kind abzugeben um Vater daran zu hindern
Religion oder schulmedizinische Behandlung für das Kind durchzusetzen.
Daraufhin erfolgt aufgrund dieses Vertrauensbruches Trennung.
Nach der Geburt will der Vater Umgang mit seinem Kind haben, es also
besuchen oder daß es ihn besucht! Um das zu verhindern gibt die Mutter an er
sei gar nicht Vater des eigenen Kindes, wohl-gemerkt nachdem sie ihn vorher
urkundlich beim Jugendamt als Vater angegeben hat um Unterhalt kassieren zu
können. (Den hätte der Vater vermeiden können wenn es zu einer sogenannten
Residenzlösung gekommen wäre, also bei vollem Sorg- und Umgangsrecht des
Vaters das Kind zwischen den Elternteilen "gependelt" wäre, beispielsweise
jede gerade Woche bei Papa, jede ungerade Woche bei Mama). Hierfür hat der
Vater sogar noch jahrelang große Wohnung vorgehalten während er
Gerichtsentscheidungen abwarten mußte. Da so zudem identischer finanzieller
Erziehungsaufwand für beide Elternteile entsteht wäre Unterhaltspflicht
weggefallen.
Resultat der Familienpolitik unsrer ReGIERung
Frau verweigert Umgang (das sind Besuche vom Kind bei seinem Vater), sucht
sich neuen Kerl, der bekommt das Umgangsrecht anstatt des Vaters. Der Vater
bekommt dann auch kein Sorgerecht.
Grund: Man hat das SOZIAL-FAMILIÄRE VERHÄLTNIS zwischen Kind und
Bezugspersonen eingeführt. Damit bekommen alle (auch die kurzlebigen)
Bettgeschichten der Mutter wenn diese nichts dagegen hat von rechts wegen
Umgangsbefugnisse mit dem Kind.
Der muß sich, nach der Neuregelung des § 1626a BGB anders als die Frau, -
Wohlverhalten - wenn er das Sorgerecht haben will. Hat diese -
beispielsweise als Alkoholikerin beim Stillen die "Titte voll Hardenberg"
oder schädigt das Kind - dann gilt kein Kindeswohlvorbehalt, keine
Kindeswohlprüfung, dann muß ein Verfahren zur Aberkennung des Sorgerechtes
eingeleitet werden § 1666 BGB.
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Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechtes vor dem Gesetz! Menschenrecht!
gedacht war: Geht die Frau fremd dann soll der Ehemann - auch wenn er nicht leiblicher/biologischer/genetischer, kurz: der - Vater eines Kindes ist dieses großziehen. Damit sollte eine bestehende Ehe (mit Familie also
Kindern) geschützt werden. Der Ehemann sollte finanziell für das Fremdgehen seiner Frau haften. Geht allerdings der Ehemann fremd so hat er für seinen eigenen Fehltritt zu haften, denn da gelten so lustige Regelungen wie
Vaterschaftsvermutung beim Unterhalt.
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seit Alice Schwarzer & Consorten wird das munter missbraucht:
Dem Mann sollte auch dann nicht zustehen die Frau zur Abtreibung zu bewegen wenn Sie einen Bastard aus einem außerehelichen Verhältnis zur Welt bringen wollte und den leiblichen Vater verschwieg.
Pornografie und Prostitution sollten verboten werden damit allein die Frau über die Triebbefriedigung von Männern entscheidet. Die katholische Kirche wollte ihren Gläubigen sogar vorschreiben an was sie zu denken hatten oder nicht (sogenannte unreine, unkeusche Gedanken als Beichtgrund).
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