Neuregelung gemeinsames Sorgerecht
für unverheiratete Väter § 1626a BGB
 
 
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  "Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters - eine ver-fassungswidrige Reform?"
Privatdozent Dr. jur. Peter Finger, Frankfurt - Zentralblatt für Jugendrecht 5/2000, S.183-188

 
 
  "Finger [...] unterzieht den § 1626a BGB (Alleinsorge und Vetorecht der nichtverheirateten Mutter) einer gerechtfertigten Kritik hinsichtlich der ins Auge fallenden Verfassungswidrigkeit [...]. Finger macht gleichzeitig praktikable Vorschläge wie eine verfassungskonforme gesetzliche Neufassung aussehen könnte. Insgesamt jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und richtiger wäre, auf die [...] Bedeutung der Eltern [...] für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren.
 
 
  Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen:  
 
  >>   mit der Geburt des Kindes,  
  >>   aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG,  
  >>   wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,  
  >>   der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.  
 
  Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Vater von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.  
 
  Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben, ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen kann.  
 
  Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."