Petitionen (4 von 4)  
 
 <  Die elterliche Sorge d nichtehelichen Vaters - eine verfassungswidrige Reform?" Privatdozent Dr. jur. Peter Finger, Frankfurt - Zentralblatt fr Jugendrecht 5/2000, S. 183-188
."Finger [. . .] unterzieht den § 1626a BGB (Alleinsorge und Vetorecht de nichtverheirateten Mutte) einer gerechtfertigten Kritik hinsichtlich der ins Auge fallenden Verfassungswidrigkeit [...]. Finger macht gleichzeitig praktikable Vorschläge wie eine verfassungskorforme gesetzliche Neufassung aussehen könnte. lnsgesamt jedenfalls nehmen §§ l626a ff. BGB weiterhin die

rechtiche Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich zum Anknüpfungsmerkmal und richtiger wäre, auf die [...] Bedeutung der Eltern [...]für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren.

Deshalb solte de gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Kindern entstehen:

- mit der Geburt des Kindes,

- aber mit de Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und
nach Entscheidung des FamG,

- wenn sie mit dem Vater zu keine Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,

- der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.

Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Vater von vornherein sein Einverständnis mit der
alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können, fehlt jedes Intersse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.

Wird den Vate dagegen lediglich ein Antragsrecht einger&auuml;umt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstandnen wäre, können beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben, ohnein ercheint zewifelhaft, ob er die nowendigen Vorausstzungen tatsächich im weiteren Verlauf erfüllen kann.

Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltenn zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."